Kennzeichnend für Gesamtversorgungssysteme ist, dass dem Mitarbeiter unter Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe z. B. eines bestimmten Prozentsatzes seiner letzten Bruttobezüge zugesagt wird. Die daraus resultierende direkte Abhängigkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente macht die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems zu einer schwer kalkulierbaren Sozialleistung.

Ein Absinken des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass die Betriebsrenten sich überproportional erhöhen. Die verpflichteten Unternehmen übernehmen damit quasi eine Ausfallbürgschaft für die Höhe der Sozialversicherungsrente. In den letzten Jahren geht deshalb die Tendenz zunehmend weg von Gesamtversorgungssystemen hin zu Systemen, nach denen die Betriebsrenten unabhängig von der Sozialversicherungsrente festgesetzt werden. Die Rechte der Versorgungsberechtigten werden durch das Auszehrungsverbot[1] und das Anrechnungsverbot[2] geschützt. Während das Auszehrungsverbot der Versorgungsleistung nach ihrer erstmaligen Festsetzung sichert, regelt das Anrechnungsverbot ob und inwieweit anderweitige Versorgungsleistungen bei der Festsetzung der betrieblichen Altersversorgung angerechnet bzw. berücksichtigt werden dürfen.

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