Ab 1.1.2018 erhalten Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse entrichten, unter bestimmten Voraussetzungen einen Förderbetrag.
Der BAV-Förderbetrag wird maximal für einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 960 EUR im Kalenderjahr gezahlt und beträgt 30 % von dem Arbeitgeberbeitrag, also max. 288 EUR. Dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist bis zur Höhe von 960 EUR nach dieser eigenständigen Vorschrift steuer- und sozialversicherungsfrei.[1]
Arbeitgeberbeitrag für BAV-Förderbetrag Teil der Höchstgrenze
Übersteigt der Arbeitgeberanteil den Steuerfreibetrag i. H. v. 960 EUR, besteht regelmäßig auch für den darüber hinaus gezahlten Arbeitgeberbeitrag Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Steuerfreiheit dieser beiden Vorschriften besteht nebeneinander.
In der Sozialversicherung ist der Arbeitgeberbeitrag für den BAV-Förderbetrag hingegen Teil der Höchstgrenze. Dies bedeutet, dass alle Zuwendungen für eine betriebliche Altersversorgung (Arbeitgeberbeitrag für BAV-Förderbetrag, weitere Arbeitgeberbeiträge, Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) insgesamt nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
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