Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit aufgenommen werden. Das gilt auch für Beitragsnachforderungen, die sich aus Betriebsprüfungen ergeben.

Besonderheiten gelten, wenn Beiträge dem Vorjahr zugeordnet werden müssen, beispielsweise durch die Anwendung der Märzklausel.

Stornierung eines Beitragsnachweises

Neben der Berücksichtigung von Beitragskorrekturen im laufenden Beitragsnachweis besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis – auch für zurückliegende Zeiträume – zu stornieren. Hierbei wird das Beitragssoll vollständig abgesetzt und für denselben Zeitraum ein neuer Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle gemeldet.

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