hier: Weiterzahlung des Pflegegeldes im Sterbemonat

Mit der vorgesehenen Änderung des § 37 Abs. 2 SGB XI durch das im Entwurf vorliegende Vierte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch4. SGB XI-ÄndG – (BR-Drucksache 103/99) wird festgelegt, daß das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats geleistet wird, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Das wegen der vorschüssigen Zahlungsweise bislang regelmäßig im Sterbemonat zu viel gezahlte Pflegegeld muß von den Pflegekassen künftig also nicht mehr zurückgefordert werden.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Verband der privaten Krankenversicherung weisen darauf hin, daß die Neuregelung im Leistungsrecht der Pflegeversicherung nicht zu einem Fortbestand des Versicherungsverhältnisses in der Rentenversicherung über den Todestag hinaus führt. Die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson endet spätestens mit dem Tod des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden.

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