Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person den Ausgleichswert als Rente ("schuldrechtliche Ausgleichsrente") verlangen. Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person selbst eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person die Abtretung des gegenüber dem Versorgungsträger bestehenden Anspruchs in Höhe der Ausgleichsrente verlangen.

Die schuldrechtliche Ausgleichsrente schafft keinen eigenständigen, sondern lediglich einen abgeleiteten Anspruch der ausgleichsberechtigten Personen gegen den Versorgungsträger.

Die Bestimmungen über die schuldrechtliche Ausgleichsrente sowie deren Abtretung entsprechen im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Neu ist, dass nach § 22 VersAusglG auch im Fall von Kapitalzahlungen (aus betrieblicher Altersversorgung und aus Riester-Renten-Verträgen) aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht an die ausgleichspflichtige Person die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen kann. Die Zahlung kann ebenfalls im Wege der Abtretung direkt durch den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person realisiert werden. Der Ausgleich erfolgt dann nicht in Form einer Ausgleichsrente, sondern in Form eines in der Regel einmaligen Ausgleichsbetrages.

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