Gilt für das auszugleichende Anrecht das BetrAVG, erhält die ausgleichsberechtigte Person mit der internen Teilung die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG. Damit finden die Rechte und Pflichten des BetrAVG für die neuen Versorgungsberechtigten in bestimmtem Umfang Anwendung. Konkret bedeutet die Erlangung der Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers u. a., dass

  • die Anwartschaft bzw. die Versorgung im Wege der Arbeitgeberhaftung geschützt ist,
  • bei insolvenzschutzpflichtigen Durchführungswegen im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz der Pensions-Sicherungs-Verein nach §§ 7 ff. BetrAVG den Insolvenzschutz garantiert,
  • gegebenenfalls je nach Ausgestaltung und Durchführungsweg der Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG die Anpassung der laufenden Leistungen zu überprüfen hat,
  • bei Entgeltumwandlung und externen Durchführungswegen nach § 1b Abs. 5 BetrAVG die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter fortgesetzt werden darf,
  • ihm das Recht auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG zusteht,
  • er Auskunft nach § 4a BetrAVG verlangen kann,
  • er eine vorzeitige Altersleistung nach § 6 BetrAVG verlangen kann,
  • für die Anwartschaft ggf. die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 BetrAVG gilt und
  • die Anwartschaft bzw. die Versorgung nur begrenzt nach § 3 BetrAVG abfindbar ist.

An manche Rechte, wie z. B. das Fortführungsrecht, knüpft das BetrAVG zusätzliche Voraussetzungen. Will der ausgleichsberechtigte Ehegatte diese ausüben, muss auch sein neu erworbenes Anrecht die Voraussetzungen erfüllen.

Für Streitigkeiten zwischen Träger und Ausgleichsberechtigtem ist das Arbeitsgericht zuständig.

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