Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Umgruppierung. Zustimmungsersetzung. Berufspraxis

 

Orientierungssatz

1. Für die Eingruppierung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 2 BETV allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Dies kann eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit sein oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten. Sind verschiedene Tätigkeiten auszuüben, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, ist diejenige maßgebend, die den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt (§ 3 Nr. 4 Satz 1 BETV). Dies ist in der Regel die mit den größten Zeitanteilen geleistete Tätigkeit (Rn. 21).

2. Unter „Berufspraxis” iSd. Entgeltgruppen E 2 und E 3 BETV ist der zeitliche Aufwand zu verstehen, der erforderlich ist, um die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Betrieb oder betrieblich veranlasst zu erwerben. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um theoretischen oder praktischen Wissenserwerb handelt (Rn. 28 ff.).

3. Sind für eine Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die eine Berufspraxis von mehr als 13 Wochen, aber von weniger als sechs Monaten erfordern, passen weder die Oberbegriffe der Entgeltgruppe E 2 BETV noch die der Entgeltgruppe E 3 BETV. Nach § 3 Nr. 2 Satz 4 BETV erfolgt die Eingruppierung in einem solchen Fall in diejenige Entgeltgruppe, die der Tätigkeit am nächsten kommt. Da sich die Oberbegriffe der beiden Entgeltgruppen – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall der Transportarbeiten – allein an der Dauer der Berufspraxis orientieren, ist diese maßgebend. Eine Tätigkeit kommt deshalb der Entgeltgruppe E 2 BETV am nächsten, wenn die erforderliche Berufspraxis bis zu 19,5 Wochen beträgt (Rn. 40 f.).

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; ArbGG § 83; Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (BETV) § 3 Fassung: 2018-09-20, § 7 Fassung: 2018-09-20

 

Fundstellen

Haufe-Index 14455343

FA 2021, 212

AP 2021

EzA-SD 2021, 10

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