Seit 2014 ist der Ausbildungsbetrieb bei einer dualen Ausbildung die erste Tätigkeitsstätte des Auszubildenden, wenn dies der Ausbildungsbetrieb ausdrücklich festlegt (arbeitsrechtliche Zuordnung). Fahrtkosten zur Berufsschule können dann nach den Dienstreisegrundsätzen vom Arbeitgeber erstattet werden. Weist der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden keine erste Tätigkeitsstätte zu, entscheiden die quantitativen Kriterien.[1]

 
Praxis-Beispiel

Dienstreise zur Berufsschule

Ein Auszubildender besucht im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich nicht auf demselben Gelände befindet wie der Ausbildungsbetrieb.

Ergebnis: Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte und die Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen. Weist der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden keine erste Tätigkeitsstätte zu, sind quantitative Kriterien maßgeblich.

[1]

S. Reisekosten.

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