Freiwilliger Verzicht

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Realisierung einer Darlehensforderung gegen den Arbeitnehmer, liegt in Höhe der erlassenen Summe Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Darlehens finanziell in der Lage gewesen wäre.

Der Zufluss ist zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem aufgrund des Verhaltens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon auszugehen ist, dass beide von einem Erlass des Darlehens ausgehen.

Verzicht bei Zahlungsunfähigkeit

Bei einem Forderungsverzicht des Arbeitgebers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist danach zu unterscheiden, ob bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens abzusehen war, dass mit einer Rückzahlung des Darlehens durch den Arbeitnehmer nicht gerechnet werden konnte oder ob die Zahlungsunfähigkeit erst später eingetreten ist.

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers bereits bei Darlehensgewährung liegt ein Zufluss in Höhe der Darlehenssumme im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens vor. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kein Darlehen, sondern einen Zuschuss, z. B. zum Lebensunterhalt, gewährt hat. Wird die Darlehensforderung dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt uneinbringlich, wird regelmäßig kein Arbeitslohn vorliegen, wenn der Arbeitgeber unfreiwillig verzichtet und dem Arbeitnehmer nichts zuwenden wollte.

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