Verursacht ein Berufskraftfahrer bei einer betrieblichen Tätigkeit unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall und wird deswegen gegen ihn zunächst ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren (hier wegen fahrlässiger Tötung) eingeleitet, hat ihm der Arbeitgeber entsprechend § 670 BGB die erforderlichen Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Dies sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, nicht vereinbarte höhere Gebühren. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Rechtsanwälte zur Übernahme der Verteidigung zu den Rahmengebühren des RVG nicht bereit waren.[1]

Arbeitsrechtlich ist ein Berufskraftfahrer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet.

Dagegen braucht der Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Rechtsfolgen einer bei einer betrieblichen Fahrt begangenen verschuldeten Verkehrs-Straftat (z. B. Strafe, Bewährungsauflage, Anwalts- und andere Kosten) oder Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) zu ersetzen. Etwas anderes kann bei Strafverfolgungsmaßnahmen im Ausland gelten, wenn die ausländischen Maßnahmen nach deutschem Rechtsverständnis unzumutbar sind und der Arbeitnehmer für das Risiko keine besondere Vergütung erhält.[2]

Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen an Berufskraftfahrer bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zum ersetzenden Schaden gehört allerdings nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.[3] Diese Bußgelder muss der Arbeitnehmer in der Regel selbst tragen.

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