Im über- und zwischenstaatlichen Recht gibt es keine Regelungen für die Tatbestände, in denen die Umrechnungskurse verändert werden müssen. Daher wird in diesen Fällen auf § 17a SGB IV verwiesen. Nach dieser Regelung bleibt der angewandte Kurs solange maßgebend, bis Veränderungen eintreten. Eine Neuberechnung muss beispielsweise erfolgen, wenn sich die Höhe der Sozialleistung oder des zu berücksichtigenden Einkommens ändert. Bei Kursveränderungen von mehr als 10 % gegenüber der letzten Umrechnung muss auch – jedoch nicht vor Ablauf von 3 Kalendermonaten – der ermittelte Betrag neu berechnet werden.

3.1 Prüfschritte der Krankenkasse

Für die Berücksichtigung von Kursveränderungen sind von der Krankenkasse folgende Prüfschritte vorzunehmen:

Zunächst muss geprüft werden, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs vorliegt. Für den neuen Kurs wird auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank abgestellt, der am 15. eines Monats vom GKV-Spitzenverband, DVKA, für den Vormonat zur Verfügung gestellt wird.

Anschließend muss festgestellt werden, welcher Umrechnungskurs maßgebend ist.

3.2 Leistungsbeginn liegt in der Vergangenheit

Liegt der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit, ist der Umrechnungskurs für den Monat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt.

3.3 Leistungsbeginn liegt in der Zukunft

Liegt der Beginn der Leistung nicht in der Vergangenheit, ist der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, da dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht.

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