1Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist auch dann Einrichtung im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie unter Verantwortung eines Trägers steht, der

 

1.

das Konzept,

 

2.

die fachliche Steuerung der Hilfe,

 

3.

die Qualitätssicherung,

 

4.

die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie

 

5.

die Außenvertretung

gewährleistet. 2Zur Wahrnehmung der Verantwortung eines Trägers ist auszuschließen, dass die mit der Betreuung betraute Person zugleich Träger oder Leitung der Einrichtung ist, mit dem Träger oder der Leitung in einer Lebensgemeinschaft lebt oder mit dem Träger oder der Leitung in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war.

[1] § 20a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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