(1) 1Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen beim Jugendamt zu beantragen. [Bis 29.06.2023: 2Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.] [1]2Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) 1In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten nach § 44 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, insbesondere die Verpflichtung, dem Jugendamt Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen mitzuteilen. 2Das Jugendamt hat die Pflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.

 

(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nlicht gewährleistet ist. 2Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

 

1.

die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,

 

2.

die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,

 

3.

die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gefährdet ist,

 

4.

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind,

 

5.

ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht vorhanden ist,

 

6.

die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist oder

 

7.

die Pflegeperson rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.

 

(4) 1Ist das Wohl eines Kindes in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen. 2Bis zur Klärung der Gefährdungslage kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.

 

(5) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. 2Die Pflegeperson hat das zuständige Fachpersonal des Jugendamtes über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. 3Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 37 Abs. 3 und § 44 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen und der Zutritt zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. 4Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt unverzüglich zu gestatten. 5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

 

(6) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

[1] Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden bis 29.06.2023.

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