Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag oder Prozessvergleich der Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses bereits genau festgelegt werden. Hat sich der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich verpflichtet, ein "pflichtgemäßes" qualifiziertes Zeugnis "entsprechend" einem vom Arbeitnehmer noch anzufertigenden Entwurf zu erstellen, hat dieser einen vollstreckbaren Inhalt. Trägt der Arbeitgeber jedoch Umstände dafür vor, dass der vom Arbeitnehmer mit seinem Entwurf verlangte Zeugnistext in einzelnen Punkten nicht wahrheitsgemäß ist und erteilt er unter Berücksichtigung dieser Umstände ein modifiziertes Zeugnis, ist der Zwangsvollstreckungsantrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen. Ein etwaiger Streit über den Inhalt des Zeugnisses ist nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sondern in einem neuen Verfahren auf Zeugnisberichtigung zu klären.[1]

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