Einzelne unwirksame Bestimmungen oder Teile eines vorformulierten Aufhebungsvertrags führen nicht dazu, dass dadurch der gesamte Vertrag nichtig wird. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 306 Abs. 1 BGB.

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist in § 306 Abs. 2 BGB festgelegt. Danach gelten anstelle der unwirksamen die gesetzlichen Regelungen. Die geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Klausel ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BAG[1] ist in Formularverträgen auch die Vereinbarung einer salvatorischen Klausel, wonach statt des dispositiven Rechts ohne Weiteres eine Regelung gelten soll, die dem "wirtschaftlichen Erfolg" der unwirksamen Klausel "möglichst nahe" kommt, nicht mehr zulässig. Nach Auffassung des BAG ist eine solche Ersetzungsklausel selbst wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Außerdem fehle dieser die erforderliche Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine salvatorische Klausel in dem genannten Sinne ist daher nur noch in individuell ausgehandelten Verträgen möglich. Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".

Dies gilt auch für den vorformulierten Aufhebungsvertrag. Unschädlich ist dagegen eine dem § 306 Abs. 1, 2 BGB entsprechende Klausel, da dieser ein rein deklaratorischer Charakter beizumessen ist.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer Klausel nach § 306 BGB

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Soweit Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

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