Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 41 ZPO)

  • in Sachen, in denen er selbst Partei oder Streitgehilfe ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis der Mitberechtigung, des Mitverpflichteten oder Regressverpflichteten steht,
  • in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  • in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war,
  • in Sachen, die denselben Streitstoff betreffen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder war,
  • in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden war,
  • in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtsstreit oder Schiedsverfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
  • in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird,
  • in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder in einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbereinigung mitgewirkt hat.

An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt sein Vertreter.

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