Rz. 104

Der Arbeitgeber ist bei der Festlegung der Lage des Urlaubs durch die dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechte beschränkt. Ungewöhnlich an der Regelung ist, dass diese nicht nur einen kollektiven Bezug hat. Der Bogen spannt sich von den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen über den konkreten Urlaubsplan bis hin zu Streitigkeiten über die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs eines einzelnen Arbeitnehmers.

 

Rz. 105

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit[1] so wie

  • gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Erholungsurlaub,
  • gesetzlicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte,
  • bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub[2],
  • Bildungsurlaub nach Tarifverträgen oder Landesgesetzen[3].

Nicht erfasst von der Bestimmung werden Fragen der Elternzeit[4] und die Suspendierung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber.

 
Hinweis

Das Mitbestimmungsrecht betrifft allein die Festlegung des Urlaubs und setzt einen Urlaubsanspruch voraus. Es knüpft an einen nach Art und Umfang gesetzlich, tariflich, arbeitsvertraglich oder auch freiwillig begründeten Urlaubsanspruch an. Die Dauer des Urlaubsanspruchs ist daher dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterworfen.[5] Auch Höhe und Berechnung von Urlaubsentgelt sind keine Fragen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

[1] Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 193.
[4] Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 744.

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