Rz. 5

Nach dem BUrlG hat der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Urlaub als Freistellung von der Arbeitspflicht. Regelungen dazu, wie dieser Anspruch geltend zu machen ist, finden sich nicht. § 7 BUrlG regelt in den Absätzen 1 und 2 folgende Abfolge:

  • Die Festlegung des Urlaubs geschieht durch den Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
  • Der Urlaub ist im Zusammenhang zu gewähren.
 

Rz. 6

Eine Ausnahme gilt bei arbeitnehmerähnlichen Personen i. S. v. § 2 BUrlG. Diese brauchen ihren Urlaubsanspruch nicht geltend zu machen. Es bedarf auch keiner Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber. Als Selbstständige können diese nach eigenem Belieben über ihren Arbeitseinsatz verfügen und damit auch Urlaub nehmen.[1] Es genügt die Mitteilung an das Unternehmen. Dies ist auch zur Berechnung des Urlaubsentgelts erforderlich. Sinnvoll ist, vertraglich eine vorherige Anzeige zu vereinbaren.[2]

[1] Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl. 2017, § 104, Rz. 81.
[2] ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 12 BUrlG, Rz. 9; BAG, Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 135/08, AP TVG § 12a Nr. 11 zu einer tarifvertraglicher Regelung.

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