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Für nicht-gewerbliche Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien die Urlaubsansprüche im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 4.7.2002 i. d. F. vom 10.6.2014 den gesetzlichen Urlaubsregelungen weitgehend angeglichen (§ 10 RTV Ang./Pol.). Da § 13 Abs. 2 BUrlG nur zur Sicherstellung eines zusammenhängenden Urlaubs Sonderregelungen in Tarifverträgen gestattet, dieses Bedürfnis aber im Bereich der nicht-gewerblichen Arbeitnehmer auch in der Bauwirtschaft nicht besteht, gelten deshalb die Besonderheiten des Urlaubsverfahrens im gewerblichen Bereich für nicht-gewerbliche Arbeitnehmer nicht.

Für Jugendliche gilt ohnehin das Jugendarbeitsschutzgesetz (vgl. aber auch die Sonderregelung in § 8 Nr. 11 BRTV Bau für jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer). Auch bei den Auszubildenden fand eine weitgehende Angleichung an das BUrlG statt (TV über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 28.9.2018): Auch hier ist ein Wechsel des Ausbildungsplatzes, der einen zusammenhängenden Urlaub verhindern könnte, i. d. R. auszuschließen, sodass der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 BUrlG nicht eröffnet ist.

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