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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Manfred Arnold
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 10 BUrlG verhindert die Anrechnung bestimmter medizinischer Maßnahmen auf den Urlaub. Es findet damit eine Berücksichtigung statt, die gewährleistet, dass durchzuführende Kur- und Heilverfahren nicht immer mit der Erholung des Arbeitnehmers verbunden sind. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor Inkrafttreten des BUrlG angenommen und festgestellt, dass eine Anrechnung von Kuren auf den Urlaub nur erfolgen dürfe, wenn während der Kur die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers nicht erheblich beeinträchtigt wird.[1] § 10 BUrlG normiert also ein Anrechnungsverbot auf den Urlaub für solche Zeiten, in welchen sich der Arbeitnehmer Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation unterzieht, soweit er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Die Anrechnung ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag für längere Zeiträume als 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet wird.

 

Rz. 2

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stellen keinen Fall der Arbeitsunfähigkeit dar. Fallen diese Maßnahmen mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammen, gilt allein § 9 BUrlG.

[1] BAG, Urteil v. 1.3.1962, 5 AZR 191/61, AP BGB § 611 Urlaub und Kur Nr. 1; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, 12. Aufl. 2021, § 10 BUrlG, Rz. 1.

2 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 3

§ 10 BUrlG ist entsprechend der Geltungsbereichsbestimmung nach § 2 BUrlG auf alle Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildende und solche Personen anzuwenden, welche wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Gem. § 19 Abs. 4 JArbSchG ist § 10 BUrlG des Weiteren auch auf den Urlaub Jugendlicher anzuwenden.[1]

[1] S. Arnold, § 19 JArbSchG, Rz. 15.

3 Sachlicher Anwendungsbereich § 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

 

Rz. 4

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitat...

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Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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