Rz. 108
Ist der Urlaubsanspruch wegen Unmöglichkeit untergegangen, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.[1] Der an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tretende Ersatzurlaubsanspruch unterliegt insolvenzrechtlich denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Anspruch.
Rz. 109
Schadenersatzansprüche werden zukünftig kaum noch Bedeutung haben. Erfüllt der Arbeitgeber seine Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubs nicht, greift das urlaubsrechtliche Fristenregime nicht. Dies ist Folge der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/88/EG[2], die das BAG nun umgesetzt hat[3]. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber ein Urlaubsverlangen einer Arbeitnehmerin unberechtigt abgelehnt hat.
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