Rz. 359

Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinbarung im Geltungsbereich des Tarifvertrags getroffen wird. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, wenn die Arbeitsvertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien wären.[1]

Die Arbeitsvertragsparteien müssen nicht den gesamten Tarifvertrag in Bezug nehmen. Es genügt, wenn sie die Geltung der Regelungen zu der Anzahl der Verlängerungen und der Höchstbefristungsdauer vereinbaren.[2]

Die Anwendung des Tarifvertrags kann sich aus der dynamischen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem Formulararbeitsvertrag ergeben. Eine solche Bezugnahmeklausel ist für sich genommen weder überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.[3]

 

Rz. 360

Die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG bedarf nicht der Schriftform.[4] Es ist allerdings zu empfehlen, die Vereinbarung zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten schriftlich zu treffen.

[1] BAG, Urteil v. 18.3.2015, 7 AZR 272/13, AP TzBfG § 14 Nr. 129; BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 627/15; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 591; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 294; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 645.
[2] BAG, Urteil v. 21.3.2018, 7 AZR 428/16, AP TzBfG § 14 Nr. 169.
[3] BAG, Urteil v. 18.3.2015, 7 AZR 272/13, AP TzBfG § 14 Nr. 129.
[4] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 601; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14, Rz. 161; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 490a; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 614; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 647.

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