Rz. 156
Die für die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltend tätigen Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten geltenden Grundsätze können auf Tendenzbetriebe im Bereich von Presse, Kunst und Wissenschaft übertragen werden.[1] Hier gelten die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nur für sog. Tendenzträger, d. h. für Arbeitnehmer, die durch ihre Tätigkeit den Tendenzzweck unmittelbar beeinflussen.[2]
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