Rz. 156

Die für die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltend tätigen Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten geltenden Grundsätze können auf Tendenzbetriebe im Bereich von Presse, Kunst und Wissenschaft übertragen werden.[1] Hier gelten die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nur für sog. Tendenzträger, d. h. für Arbeitnehmer, die durch ihre Tätigkeit den Tendenzzweck unmittelbar beeinflussen.[2]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 46a; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 329; differenzierend APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 436.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 146.

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