Entscheidungsstichwort (Thema)
Information durch den Betriebsrat über den Stand von Tarifverhandlungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Information von Belegschaftsangehörigen durch den der Landesstreikleitung der IG-Medien angehörenden Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit über den Stand der Tarifverhandlungen ist keine Sprechstundentätigkeit. Ausfallende Arbeitszeit ist daher nicht vom Arbeitgeber zu vergüten.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 3, 2, § 39 Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 444713 |
NZA 1995, 1013 |
NZA 1995, 1013-1015 (LT1) |
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