Entscheidungsstichwort (Thema)

Information durch den Betriebsrat über den Stand von Tarifverhandlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Information von Belegschaftsangehörigen durch den der Landesstreikleitung der IG-Medien angehörenden Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit über den Stand der Tarifverhandlungen ist keine Sprechstundentätigkeit. Ausfallende Arbeitszeit ist daher nicht vom Arbeitgeber zu vergüten.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 3, 2, § 39 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 444713

NZA 1995, 1013

NZA 1995, 1013-1015 (LT1)

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