Der Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird in § 1 ArbZG definiert. Es soll die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung" der Arbeitnehmer schützen.

Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes bei deutschen oder ausländischen Unternehmen beschäftigt sind.

Das Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer. § 2 Abs. 2 ArbZG definiert Arbeitnehmer als Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die §§ 1821 ArbZG sowie weitere Schutzgesetze enthalten Ausnahmeregelungen für folgende Personengruppen:

 
Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG ArbZG nicht anwendbar § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
Chefärzte ArbZG nicht anwendbar § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter ArbZG nicht anwendbar § 18 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Personalentscheidungsbefugnis ArbZG nicht anwendbar § 18 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen anvertrauten Personen ArbZG nicht anwendbar § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG
Liturgischer Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften ArbZG nicht anwendbar § 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG
Personen unter 18 Jahren JArbSchG § 18 Abs. 2 ArbZG
Besatzungsmitglieder von Schiffen SeemannsG § 18 Abs. 3 ArbZG
Einzelhandel ArbZG anwendbar, soweit Bestimmungen des jeweils anwendbaren Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussrechts nicht entgegenstehen.  
Arbeitnehmer mit hoheitlichen Aufgaben im öffentlichen Dienst §§ 313 ArbZG nicht anwendbar § 19 ArbZG
Besatzungsmitglieder von Flugzeugen 2. DV zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät § 20 ArbZG
Fahrpersonal der Binnenschifffahrt ArbZG anwendbar, soweit die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht entgegenstehen § 21 ArbZG
Offshore-Tätigkeiten Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten § 15 Abs. 2a ArbZG

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