Bei der Vereinbarung eines Arbeitsvertrags gilt der Grundsatz der freien Vertragsgestaltung. § 105 GewO besagt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren können, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.

Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ist zwar formfrei und somit auch in mündlicher Form oder sogar stillschweigend (konkludent) wirksam; der Arbeitgeber ist jedoch nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrags in schriftlicher Form mitzuteilen. Zur Erfüllung dieser Nachweispflichten bietet sich daher sogleich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags an. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz hingegen ausdrücklich und zwingend die Schriftform vor.

Die nachfolgende Checkliste soll einen Überblick über mögliche Inhalte eines Arbeitsvertrags verschaffen.

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