Praxis-Beispiel

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung

Der Insolvenzverwalter kündigt einem Arbeitnehmer ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende (§ 113 Abs. 1 InsO). Der Arbeitnehmer arbeitet bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter in dem Schuldnerunternehmen. Lohnrückstände aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung bestehen nicht.

Das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Kündigung 15 Jahre. Der insolvente Arbeitgeber hätte gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können.

Da der Insolvenzverwalter die Leistung des Arbeitnehmers nach Eröffnung des Verfahrens in Anspruch genommen hat, ist die Entgeltforderung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 InsO. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Insolvenzverwalters 3 Monate früher beendet worden, als es bei einer Kündigung durch den insolventen Arbeitgeber beendet worden wäre.

Hier wirkt sich die im Insolvenzverfahren geltende kürzere Kündigungsfrist zum Nachteil des Arbeitnehmers aus. Um diesen Nachteil auszugleichen, kann der Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO Schadensersatz für den Zeitraum ab der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der außerhalb des Insolvenzverfahrens maßgeblichen Kündigungsfrist verlangen. Der Anspruch besteht hier für die 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer in Höhe des Nettogehalts Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO. Einen eventuellen anderweitigen Verdienst muss er sich anrechnen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Freistellung

Der Arbeitnehmer wird von dem Insolvenzverwalter mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt.

Auch hier hat der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 InsO. Für die 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer den Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO als Insolvenzforderung.

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