Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich in den§§ 58b58h Soldatengesetz (SG).[1] Gemäß § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG über die Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die rechtliche Konsequenz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist, dass in den beiden genannten Fällen extremer Gefahr und Bedrohung für unser Land die allgemeine Wehrpflicht wieder auflebt und der freiwillige Wehrdienst in dieser allgemeinen Wehrpflicht aufgeht.

[1] Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung v. 30.5.2005 (BGBl I 2005 S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.1.2024, BGBl Nr. 17, durch welches die gleichstellungsrechtlichen Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr fortentwickelt wurden.

2.1 Status der freiwillig Wehrdienstleistenden

Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b ff. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 WPflG geregelten Grundwehrdienst und den im Anschluss zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG nachgebildet. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Aufbau des freiwilligen Wehrdienstes[1], der zunächst aus einer 6-monatigen Probezeit wie der Grundwehrdienst[2] besteht und anschließend wie der freiwillige zusätzliche Wehrdienst[3] um bis zu 17 Monate verlängert werden kann.[4] Daher regelt § 58f SG für Vorschriften, die in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen an den Grundwehrdienst[5] und den freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienst[6] anknüpfen, die entsprechende Anwendung für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG.

Der freiwillig Wehrdienstleistende wird einem Soldaten gleichgestellt, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet und hat damit die gleiche Rechtsstellung.[7] Darüber hinaus erfolgt die Gleichstellung der Freiwilligen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WPflG für

  • eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a WPflG,
  • den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG,
  • die Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG sowie
  • die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG.

Arbeits- und sozialrechtliche Folgeansprüche gegenüber Arbeitgebern decken sich im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes insofern mit den Regelungen des regulären Wehrdienstes.

[4] Vgl. auch BT-Drucks 17/4821, S. 15.

2.2 Freiwilliger Wehrdienst

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WPflG, §§ 58b–58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind[1], sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement"[2] zu leisten. Mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes zum 1.7.2011 wurde der Zugang zu diesem für Männer und Frauen eröffnet. Die Voraussetzungen des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes sind in § 37 SG geregelt. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit muss gewährleistet sein, dass der Freiwillige jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.[3] Zudem muss derjenige die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist.[4] Der Freiwillige darf auch keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweisen, die gegen die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 SG verstoßen.[5]

Letztlich wird bei Personen, die erstmalig als Soldat dienen, eine Sicherheitsprüfung durchgeführt.[6]

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen zudem keine Hinderungsgründe gemäß § 38 SG[7] vorliegen. Diese betreffen die strafrechtliche Verurteilung, die Maßregelung zur Besserung und Sicherung und die Entziehung der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch.

Der freiwillige Wehrdienst besteht gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG zunächst aus 6 Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst.

[1] § 37 Abs. 1 Nr. 1 SG, der über § 58b Abs. 2 SG für den freiwilligen Wehrdienst entsprechend gilt, vgl. auch Art. 116 Abs. 1 GG; zu Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis § 37 Abs. 2 SG.
[4] § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG; s. dazu Abschn. 2.2.
[6] § 37 Abs. 3 SG; s. zur Sicherheitsprüfung die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG).
[7] Gilt über § 58b Abs. 2 SG für den freiwilligen Wehrdienst entsprechend.

2.3 Beratung und Untersuchung

Personen, die am freiwilligen Wehrdienst Interesse haben, können beim Karrierecenter der Bundeswehr eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen.[1] Nach der Beratung werden die potenziellen Bewerber auf ihre Eignung untersucht.[2] Grundlage für die Eignungsprüfung ist das Musterungsverfahren, welches in § 17 WPflG geregelt ist. Dieses wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt und ist kostenfrei. Etwaige Auslagen sind zu erstatten.[3]

Über das Ergebnis der Musterung wird ein schriftlicher Bescheid ausgestellt.[4]

Nach der Musterung und vor der Aufforderung zum Dienstantritt kann der Bewerber auf seine Eignung für die Verwendu...

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