Soweit Arbeitnehmer während des Streiks tatsächlich im Betrieb beschäftigt werden konnten und auch beschäftigt wurden, hat der Streik keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung.

Werden arbeitswillige Arbeitnehmer während eines Streiks nicht beschäftigt, dann haben sie ausnahmsweise keinen Arbeitsentgeltanspruch, wenn ihre Beschäftigung aufgrund des Streiks wirtschaftlich unzumutbar oder tatsächlich unmöglich war. Beides muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen (Arbeitskampfrisikolehre).[1] Dieselbe Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Nichtbeschäftigung auf einer suspendierenden Stilllegung[2] durch den Arbeitgeber beruht, wenn also der vertragsgemäße Arbeitsplatz des arbeitswilligen Arbeitnehmers vom Streikbefehl mit umfasst war und der Arbeitgeber sich dem Streikbefehl nach Umfang und Dauer unterworfen und insoweit seinen Betrieb stillgelegt hat. Dies muss der Arbeitgeber zweifelsfrei nach außen kundgetan haben.

Kommt es im Zusammenhang mit Streiks dazu, dass arbeitswillige Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden können, könnte man auf den Gedanken kommen, insoweit Kurzarbeit zu vereinbaren, damit diesen zumindest Kurzarbeitergeld zugutekommt. Diese Möglichkeit ist jedoch von Rechts wegen ausgeschlossen. Durch § 160 SGB III sowie § 100 SGB III ist es der Bundesagentur für Arbeit untersagt, durch die Leistung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld in Arbeitskämpfe einzugreifen.[3] Der Streit um Bedeutung und Reichweite dieser Vorschriften sind im Einzelnen umstritten. Dieser Streit spielt aber im hier angesprochenen Zusammenhang keine Rolle. Mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld an im bestreikten Betrieb Angestellte griffe die Agentur für Arbeit in jedem Falle unzulässig in den Arbeitskampf ein.

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