Bereits in der Güteverhandlung besteht für den Kläger die Möglichkeit, auf den geltend gemachten Anspruch zu verzichten. Ebenso kann der Beklagte in der Güteverhandlung den Klageanspruch anerkennen. Hierfür gelten die §§ 306 bzw. 307 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die jeweiligen Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen und von der erklärenden Partei bzw. ihrem Vertreter zu genehmigen.[1]

Verzichtet der Kläger in der mündlichen Verhandlung (ganz oder teilweise) auf den Anspruch, so ist darin die Erklärung enthalten, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch nicht besteht, mithin die Rechtsbehauptung des Klägers unrichtig ist. Der Klageverzicht führt demnach auf Antrag des Beklagten zur sachlichen Abweisung der Klage als unbegründet (Verzichtsurteil). Durch die materielle Rechtskraft des Verzichtsurteils ist eine Neuerhebung der Klage hinsichtlich desselben Anspruchs ausgeschlossen. Nach § 306 ZPO ist ein Antrag des Beklagten auf Abweisung erforderlich. Das Arbeitsgericht kann jedoch auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten ein Verzichtsurteil ohne Sachprüfung erlassen, da der Beklagte kein Rechtsschutzinteresse an einem streitigen Urteil hat.[2]

Erkennt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Klageanspruch (ganz oder teilweise) an, beinhaltet das die Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht und die aufgestellte Rechtsbehauptung richtig ist. Es ergeht dann ohne Prüfung der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage ein Urteil entsprechend dem Anerkenntnis (Anerkenntnisurteil). Ein entsprechender Antrag des Klägers ist dazu nicht erforderlich.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis- bzw. Verzichtsurteil nicht in der Güteverhandlung erlassen werden kann, da dort eine Beendigung des Rechtsstreits durch eine gerichtliche Entscheidung nicht vorgesehen ist. Das entspricht der Regelung des § 54 Abs. 4 ArbGG für den Säumnisfall, wonach eine Versäumnisentscheidung des Arbeitsgerichts erst in der weiteren (streitigen) Verhandlung möglich ist, die sich jedoch der Güteverhandlung unmittelbar anschließt. Das Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG (Verzicht) bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (Anerkenntnis).

[2] BGH, Urteil v. 21.12.1967, VII ZR 166/63.

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