Alle Entscheidungen des Arbeitsgerichts müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, § 9 Abs. 5 ArbGG. Diese Belehrung ist Bestandteil der Entscheidung des Gerichts und muss auch von der Unterschrift der Richter umfasst sein.[1] Unzureichend ist ein Hinweis auf die nachfolgende oder auf der Rückseite abgedruckte Belehrung.[2] Wird gegen diese Erfordernisse verstoßen, ist die Rechtsmittelbelehrung unwirksam; die Rechtsmittelfrist beginnt nicht zu laufen.

Die Rechtsmittelbelehrung muss die Prozessbeteiligten konkret und auf den Einzelfall bezogen darauf hinweisen, ob und welches Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben ist. Ferner muss in der Belehrung enthalten sein, bei welchem Gericht, in welcher Form (Schriftform und ggf. Vertretungszwang) und in welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist.[3]

Auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch elektronischen Rechtsverkehr muss nicht gesondert hingewiesen werden, da es sich nicht um eine eigenständige Form handelt, sondern vielmehr von der Schriftform umfasst ist.[4]

Ebenfalls muss nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels per Fax unter Mitteilung der Faxnummer des Gerichts hingewiesen werden.[5]

In der Belehrung ist das jeweils statthafte Rechtsmittel zu bezeichnen und das zuständige Gericht mit vollständiger Anschrift anzugeben.[6]

Eine nur abstrakt formulierte Rechtsmittelbelehrung genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht, da insbesondere auch die nicht rechtskundige Prozesspartei erkennen können soll, ob und welches Rechtsmittel sie einlegen kann. Individuell auf die jeweilige Partei abgestimmte Belehrungen sind jedoch nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Belehrung über die Rechtsmittel auf die jeweilige Prozesssituation abgestimmt ist.[7] Dagegen braucht das Gericht nicht über die Begründung des Rechtsmittels belehren und in welcher Form und Frist die Begründung zu erstellen und einzureichen ist.

Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nach § 9 Abs. 5 ArbGG nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel und das Rechtsmittelgericht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Wurde die Belehrung unrichtig oder unvollständig erteilt oder ist sie ganz unterblieben, ist die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig. Diese Jahresfrist gilt jedoch nicht, wenn die Einlegung des Rechtsmittels vor Ablauf der Jahresfrist aufgrund höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin gehend – unrichtig – erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben sei. Im Fall der Verhinderung der Einhaltung der Jahresfrist aufgrund höherer Gewalt ist nach § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO ein Wiedereinsetzungsantrag möglich, wobei für höhere Gewalt eine absolute Unvermeidbarkeit der Fristversäumung auch bei größtmöglicher Sorgfalt erforderlich ist, mithin kein Verschulden der Partei vorliegen darf. Ist der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung unterblieben, treten keine Rechtsfolgen ein.

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allein begründet nicht die Anfechtbarkeit des Urteils.[8] Daraus folgt, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nichts an der erfolgten oder verweigerten Zulassung eines Rechtsmittels ändert.[9]

Die Rechtmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn das in Betracht kommende Rechtsmittel falsch bezeichnet worden ist oder die Vorinstanz die Klage irrtümlich als unzulässig anstatt als unbegründet abgewiesen hat und die Entscheidung kein Rechtsmittel für die beklagte Partei erwähnt.[10]

Wichtig sind die Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 5 ArbGG, wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt wird. Nach § 517, § 548 ZPO beginnt die einmonatige Berufungs- bzw. Revisionsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils, wenn zu diesem Zeitpunkt das in vollständiger Form abgefasste Urteil noch nicht zugestellt wurde. Problematisch ist, wie dabei die Jahresfrist in § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zu bewerten ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG für diese Fälle begann im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist in § 517, § 548 ZPO noch nicht die Rechtsmittelfrist, sondern zunächst die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, da es wegen der fehlenden Zustellung der Entscheidung auch an der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung fehlt. Daher betrug die Höchstfrist insgesamt 17 Monate nach Verkündung der Entscheidung: Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zuzüglich Fünf-Monatsfrist der § 517, § 548 ZPO. Spätestens bis zu diesem Termin musste gegen eine noch nicht zugestellte Entscheidung das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden. Anderenfalls trat mit Fristablauf die Rechtskraft der Entscheidung ein, und zwar auch dann, wenn anschließend noch eine Entscheidung zugestellt wurde, welche die übliche Rechtsmittelbelehrung enthielt.[11]

Diese Höchstfrist galt auch für die Fälle...

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