Die Einhaltung der Vorschriften des AÜG überwacht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Bundesagentur für Arbeit.[1]

Zudem obliegt die Prüfung der Einhaltung der Lohnuntergrenze nach § 8 Abs. 5 AÜG den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18 AÜG.[2] Hierfür stehen den Zollbehörden umfassende Informations- und Einsichtsrechte zu, z. B. ergeben sich aus § 17b AÜG besondere Meldepflichten des Entleihers gegenüber der Zollverwaltung.

[1] § 17 Abs. 1 Satz 1 AÜG, vgl. dazu auch die Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
[2] Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitergesetzes v. 20.7.2011, BGBl. 2011 I S. 1506.

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