Bei Erfindungen von Arbeitnehmern, die keine Diensterfindungen sind, sog. freie Erfindungen[1], muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitteilen.[2] Er muss ihm des Weiteren ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten, bevor er sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet.[3] Das gilt aber nur, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebs des Arbeitgebers fällt.[4]
Hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung freigegeben, so gelten diese Regeln nicht; der Arbeitnehmer kann die Erfindung selbst ohne Einschränkungen verwerten.
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