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Anzeigepflicht | |
Anzahl der Arbeitnehmer | Anzeigepflichtiger Tatbestand (§ 17 KSchG) |
21-59 | Entlassung von mindestens 6 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen |
60-499 | Entlassung von mindestens 10 % oder mindestens 26 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen |
ab 500 | Entlassungen von mindestens 30 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen |
Entscheidungen der Arbeitsagentur | |
weniger als 50 Entlassungen | Über die Entlassungssperre nach § 18 KSchG kann die Geschäftsführung der Agenur für Arbeit allein entscheiden (§ 20 Abs. 1 KSchG). |
ab 50 Entlassungen | Über die Entlassungssperre nach § 18 KSchG entscheidet ein Ausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich aus dem/der Geschäftsführer/in oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je 2 Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KSchG). |
mehr als 500 Entlassungen | Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft ein nach § 20 Abs. 1 KSchG bei der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen (§ 21 KSchG). |
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