Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob ein über die Börse handelbares[1] oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht[2] vorliegt. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Optionsrechte nach den Optionsbedingungen übertragbar oder vererbbar sind oder ob sie einer Sperrfrist unterliegen.

Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil kann jedoch auch im Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts liegen, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter für diesen Verzicht eine Vergütung zahlt.

Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft

Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist aber nur dann den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen, wenn dieses im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird. Somit liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil aufgrund von anderen Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird, z. B. wegen der Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Sachen und Rechten.[3]

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