Mit § 10 AGG existiert ein spezieller Rechtfertigungsgrund dafür, Arbeitnehmer oder Bewerber wegen des Alters unterschiedlich zu behandeln.

 
Hinweis

§ 10 AGG

Zitat

[…] eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters [ist] auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

  1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses […],
  2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
  3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
  4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität […],
  5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann […],
  6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes […].

Zusammengefasst sind dort genannte Rechtfertigungsgründe beispielsweise das Setzen eines Mindestalters für eine bestimmte Lohngruppe (Nr. 2) oder das Setzen einer Altersgrenze, um sicherzugehen, dass Mitarbeiter mindestens eine bestimmte Zeit bei dem Unternehmen arbeiten, bevor sie in den Ruhestand gehen (Nr. 3).

 
Praxis-Beispiel

Fall 1, Fortsetzung

Im vorliegenden Fall war ein solcher Grund gemäß § 10 AGG nicht erkennbar.

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