Der "Scheinselbstständige" ist als Arbeitnehmer nicht gewerbesteuerpflichtig. Schon im Hinblick auf den Freibetrag bei der Gewerbesteuer dürfte dieser Vorteil allerdings nicht allzu sehr ins Gewicht fallen. Darüber hinaus mildert sich in Fällen, in denen eine Gewerbesteuer festgesetzt wird, die Belastung dadurch, dass die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG bis zum 3,8-Fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt wird. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags kann die Gewerbesteuerbelastung bis zu Hebesätzen von knapp über 400 % neutralisiert werden.

Gewerbeabmeldung

Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit das Gewerbe abzumelden.

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