Beim Einsatz ehrenamtlich Tätiger kommt es entscheidend darauf an, eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit von Ehrenamtsinhabern und von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Die Grenzen zwischen freiwilligem Engagement und Arbeitsverhältnis können dabei je nach der konkreten Ausgestaltung fließend sein. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts zu beurteilen. Ist die tatsächliche Durchführung der Freiwilligenarbeit de facto nicht als ehrenamtliche Tätigkeit, sondern als weisungsgeprägtes Beschäftigungsverhältnis anzusehen, sind auf die Beschäftigung grundsätzlich alle an ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis anknüpfenden arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen anwendbar (z. B. Arbeits- und Kündigungsschutzrecht, Bestimmungen des Mindestlohn-, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsrechts, Beitragspflichten in allen Zweigen der Sozialversicherung etc.). Auch die Bestimmungen des Arbeitszeitschutzrechts (Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot) einschließlich der arbeitszeitbezogenen Dokumentationspflichten sind zu beachten.[1]

Das Arbeitsverhältnis[2] ist von einem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekennzeichnet, das auf den Austausch von Leistungen, nämlich weisungsgebundener Arbeitsleistung und Vergütung, gerichtet ist. Grundsätzlich unterscheidet sich die ehrenamtliche Tätigkeit davon, dass diese als Auftragsverhältnis[3] eine einseitige Leistungsverpflichtung des ehrenamtlich Tätigen enthält. Der Auftraggeber ist dagegen nicht zu einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste verpflichtet.

Mit dem Arbeitsverhältnis ist dagegen typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden, wie schon aus §§ 611a, 612 BGB hervorgeht; dabei stellen die Bestimmungen des Mindestlohnrechts (einschließlich der branchenbezogenen Mindestlohnregelungen) die Untergrenze der Vergütung dar.[4] Erwerbsabsicht ist zwar keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft. Das Fehlen kann jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen.

Nach der Definition des BAG[5] ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebundene Arbeit leistet und in persönlicher Abhängigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Zwar kann auch der ehrenamtlich Tätige in die Betriebsorganisation eingebunden sein. Jedoch fehlt es im Unterschied zum Arbeitnehmer an der vertraglichen Grundlage, die dem Arbeitgeber ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung[6] einräumt.[7] Arbeitnehmer ist insbesondere der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Steht es einem Mitarbeiter frei, sich in Dienstpläne einzutragen und entsteht die Tätigkeitsverpflichtung erst mit dieser Eintragung, dann spricht dies mangels eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts für ein Ehrenamt und nicht für ein Arbeitsverhältnis.[8] Das in § 106 GewO normierte arbeitgeberseitige Weisungsrecht wird auch als Direktionsrecht bezeichnet. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zu. Grenzen findet das Direktionsrecht lediglich im Einzelarbeitsvertrag, in Kollektivvereinbarungen oder im Gesetz. Eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt im Gegensatz dazu regelmäßig freiwillig, weisungsunabhängig und unentgeltlich. Zwar können weisungsgebundene Tätigkeiten, die Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein können, auch ehrenamtlich ausgeübt werden. Anders als das Direktionsrecht bezieht sich das Weisungsrecht in diesem Zusammenhang regelmäßig auf einen bestimmten Auftrag und ist in seinen Rechtswirkungen auch deshalb begrenzt, weil die Tätigkeit des Beauftragten nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer für sie zu zahlenden Vergütung steht.[9] Denn typischerweise verfolgt ein Arbeitnehmer das Ziel, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten.[10]

Amateur- und Vertragssportler, mit denen ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, sind zweifelsfrei Arbeitnehmer, denen der Mindestlohn zusteht. Handelt es sich hingegen um Amateursportler, die ausschließlich aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindung in dem Sportverein tätig sind und keine wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung ihrer Leistungen erhalten, ist grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis, sondern die Betätigung im Rahmen eines Ehrenamts anzunehmen. Maßgeblich ist, ob die ehrenamtliche Tätigkeit oder die finanzielle Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit als zu vergütende "Arbeit" im Vordergrund steht. So wurde etwa die Tätigkeit als Telefonseelsorgerin einer kirchlichen Einrichtung mit einer Aufwandsentschädig...

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