Eine Altersgrenze für die Förderungsfähigkeit besteht allerdings nicht, wenn der Auszubildende

  • die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zur Hochschule erworben hat;
  • ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an der Hochschule eingeschrieben worden ist;
  • aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
  • infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.[1]

Voraussetzung ist dabei jeweils, dass der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

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