Alle End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Titel berechtigen ohne weiteres zur Zwangsvollstreckung.
Nicht vorläufig vollstreckbar sind dagegen Zwischenurteile nach § 304 ZPO. Im Übrigen gelten über § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO.
Sonstige Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO wie z. B. Beschlüsse, Anwalts- und Schiedsvergleiche, Schieds- und Schlichtungssprüche werden von der gesetzlichen Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erfasst. Sofern diese Titel nicht rechtskräftig sind, müssen sie erst für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Urteile in Arrest- und Verfügungsverfahren sind jedoch auch nach allgemeinem Zivilprozessrecht vorläufig vollstreckbar.
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