In allen Fällen der Sachpfändung ist im Interesse einer zügigen Erzielung eines günstigen Erlöses eine von dem Verfahren der §§ 814 ff. ZPO abweichende Verwertung möglich. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändete Sache auf andere Weise oder an einem andere Ort verwerten, z. B. durch freihändigen Verkauf.[1] Zuständig für einen solchen Antrag ist der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht.

Praktisch häufig ist über die in § 817 a Abs. 3 Satz 2, § 821 ZPO vorgesehenen Fälle hinaus der freihändige Verkauf durch den Gerichtsvollzieher. Der freihändige Verkauf durch den Gerichtsvollzieher ist eine hoheitliche Verwertung, bei der der Gerichtsvollzieher als Amtsperson und öffentlich-rechtlich tätig wird.

Der Gerichtsvollzieher hat den Antragsgegner über die beabsichtigte Verwertung zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach der Zustellung der Unterrichtung verwerten.[2] Dem Antragsgegner wird so rechtliches Gehör gewährt. Hiermit wird dem Antragsgegner die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs der Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingeräumt.

Voraussetzung ist eine wirksame Sachpfändung gemäß den §§ 808 ff. ZPO und die Zulässigkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.

Die Verwertung mittels freihändigen Verkaufs durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher (z. B. Auktionare, Notare, Makler, Banken) wird vom Vollstreckungsgericht und nicht vom Gerichtsvollzieher angeordnet, um Interessenkonflikte des Gerichtsvollziehers bei der Entscheidung der Ersetzung der eigenen Person zu vermeiden.

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des freihändigen Verkaufs ist die Erinnerung nach § 766 ZPO.

Es fallen keine Gerichtsgebühren an.

Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr nach dem Nr. 300 der Anlage zu KV GvKostG nebst ggf. Zeitzuschlag und Auslagen.

Wird ein Rechtsanwalt tätig, gilt das Verfahren als besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung gemäß § 18 Nr. 10 RVG. Der Rechtsanwalt erhält 0,3 Gebühren gemäß Nr. 3309 VV RVG. Die Kosten der anderweitigen Verwertung sind Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO.

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