(1) 1Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. 2Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].

 

(2) 1Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln. 2Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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