Von den Zahlstellen sind die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen. Die Zahlstellen müssen ihre Beitragsnachweise durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen an die Krankenkassen übermitteln.[1] Der zusammen mit den übrigen Beiträgen von der Zahlstelle abzuführende Zusatzbeitrag der Krankenkasse[2] ist im Beitragsnachweis gesondert aufzuführen.[3]

 
Hinweis

Abgabetermin

Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge an die Krankenkassen zu übermitteln.[4] Wird die Einreichungsfrist versäumt, kann die Krankenkasse – wie im Arbeitgeberverfahren – die zu zahlenden Beiträge schätzen.

Der Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen ist in der Datensatzbeschreibung mit Fehlerkatalog für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises dargestellt.

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