Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, es sei denn sie sind zugleich Mitglieder des Betriebsrats. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann jedoch unter Umständen gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass ihm wegen seiner Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss gekündigt wird.
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses und deren Vorbereitung hat ein Mitglied – ebenso wie ein Betriebsratsmitglied – einen Freistellungsanspruch. Es ist daher nach § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit im erforderlichen Umfang freizustellen, ohne dass eine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten darf. Dazu muss sich das Mitglied bei seinem Vorgesetzten von der Arbeit abmelden.
Da der Wirtschaftsausschuss ein Hilfsorgan des Betriebsrats ist, trägt der Unternehmer ebenso nach § 40 BetrVG die Kosten des Wirtschaftsausschusses.. Er schuldet auch die Überlassung von Arbeitsmitteln, wie Gesetzestexten, Kommentaren und Fachbüchern. Nach § 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss auch berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG, soweit zur Erfüllung der Beratungsaufgabe erforderlich, Sachverständige hinzuzuziehen. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung.
Umstritten ist, ob Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich auch Betriebsratsmitglieder sind, entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen von der Arbeit bezahlt freizustellen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies bisher grundsätzlich abgelehnt, weil der die Mitglieder wählende Betriebsrat geeignete Mitglieder bestellen könne, die keiner Schulung bedürften. Allerdings kann nach Ansicht des BAG in Ausnahmefällen ein Schulungsbedürfnis für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestehen. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa bei neu gewählten Betriebsräten vorliegen oder wenn der Betriebsrat keine Arbeitnehmer mit entsprechender Qualifikation findet.
Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum ist allerdings eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG bzgl. erforderlicher Schulungen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses geboten. Ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses, das zugleich Betriebsratsmitglied ist, kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich Schulungsveranstaltungen besuchen, die für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderliche Kenntnisse vermitteln, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt.
Da im Wirtschaftsausschuss nicht sämtliche Betriebsratsmitglieder in allen Fragen denselben Kenntnisstand haben müssen, greift dieser Anspruch nur durch, wenn kein anderes Mitglied des Wirtschaftsausschusses die entsprechenden Kenntnisse hat, um den sachkundigen Informationsfluss vom Wirtschaftsausschuss zum Betriebsrat zu gewährleisten.