(1) 1Die Weiterbildung dient

 

1.

der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung,

 

2.

der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die individuelle berufliche Entwicklung förderlich sein können oder

 

3.

der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.

2Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.

 

(2) 1Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen. 2Sie soll die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern.

 

(3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.

 

(4) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusammenwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen.

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