Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten. Dieser Grenzbetrag beträgt 70 % des auf Monatsbasis umgerechneten – und laufend dynamisierten – Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt, vervielfältigt bei einer Halbwaisenrente mit 0,1 und bei einer Vollwaisenrente mit 0,2 (zutreffender Rentenartfaktor).

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