OFD Hannover, 15.11.2005, S 2221 - 285 - StO 235

Die Verfügung der OFD Hannover vom 18.8.2004 (S 2221 – 285 – StO 216/S 2221 – 410 – StH 215) diente der Information über die Anwendung des BFH-Urteils vom 16.10.2002, XI R 25/01, BStBl 2004 II S. 546 zur Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat. Inzwischen hat der BFH zur Thematik Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zwei weitere Urteile erlassen. Eine Entscheidung in einem derzeit noch anhängigen Revisionsverfahren steht diesbezüglich noch aus. Im Folgenden wird die ergangene Rechtsprechung/das anhängige Verfahren kurz dargestellt und über die Anwendung informiert.

 

1. BFH-Urteil vom 23.2.2005, XI R 29/03, BStBl 2005 II S. 634

Mit o.b. Urteil hat der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei zwei zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zu kürzen ist, wenn die GmbH ihnen die gleiche Altersversorgung zugesagt hat. Die Frage, ob bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der einzelne sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, d.h. auch zu Lasten der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner Mitgesellschafter erwirbt, beantwortet sich demnach danach, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht. Damit ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in den Fällen ebenfalls nicht zu kürzen, in denen mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer in unterschiedlicher Höhe an einer GmbH beteiligt sind, weitere Mitgesellschafter nicht existieren und die ihnen zugesagte Altersversorgung ihrer quotalen Beteiligung an der GmbH entspricht.

Dieses BFH-Urteil ist inzwischen im BStBl 2005 II S. 634 veröffentlicht worden, die Grundsätze sind damit in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Gleichlautende Entscheidungen hat der BFH auch in den in der Bezugsverfügung genannten Verfahren XI R 45/03 und XI R 46/03 getroffen, die Urteile wurden jedoch nicht amtlich veröffentlicht.

 

2. Anhängiges Revisionsverfahren beim BFH, X R 3/05

In diesem anhängigen Verfahren hat der BFH zu entscheiden, ob im Fall zweier je hälftig an einer GmbH beteiligter Gesellschafter, welche als zusammenveranlagte Ehegatten Vorsorgeaufwendungen ausschließlich durch Minderung ihrer Gewinnansprüche erbringen, die Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist oder nicht.

In dem zu entscheidenden Fall ist nur der Ehemann, der zu 50 % Anteile an der GmbH hält, auch Geschäftsführer der GmbH, daher wurde auch nur ihm eine Pensionszusage erteilt. Hier hatte das zuständige Finanzgericht in der Vorinstanz entschieden, dass es bei zusammenveranlagten Ehegatten keinen Unterschied mache, ob der anwartschaftsberechtigte Steuerpflichtige selbst oder sein Ehegatte auf Vermögenswerte und Rechtspositionen verzichtet. Dies folge aus § 26b EStG, wonach, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, Ehegatten – nach Zusammenrechnung ihrer Einkünfte – gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden. Beim Sonderausgabenabzug bildeten die Eheleute daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine Einheit. Hieraus ergebe sich, dass es nicht darauf ankomme, ob die Vorsorgeaufwendungen aus den Mitteln des einen oder des anderen Ehegatten geleistet werden. Die Kürzung des Vorwegabzugs sei daher ausgeschlossen.

Einspruchsverfahren ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 II Satz 2 AO, wenn sich Einspruchsführer auf dieses Revisionsverfahren berufen.

 

3. BFH-Urteil vom 28.7.2004, XI R 67/03, BStBl 2005 II S. 94

Mit diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt ist, zu kürzen ist. Es war nur ein Geschäftsführer bestellt, außer ihm waren noch weitere Gesellschafter an der GmbH beteiligt.

Hier erwirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung teilweise auch durch eine Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner Mitgesellschafter, er gehört damit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Da auch dieses Urteil im BStBl 2005 II S. 94 veröffentlicht ist, kann es über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3

EStG § 10c Abs. 3

EStG § 26b

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