Die BioStoffV legt in § 9 zunächst allgemeine Schutzmaßnahmen fest. Diese umfassen z. B. die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen. Hierunter fallen bauliche, technische und organisatorische Vorgaben wie z. B. die regelmäßige Reinigung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln, das Vorhandensein von Waschgelegenheiten für die Beschäftigten sowie getrennte Umkleidemöglichkeiten.

§ 10 BioStoffV enthält zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie. Hierunter fällt z. B. das Festlegen von geeigneten räumlichen Schutzstufenbereichen, die fachgerechte Entsorgung gebrauchter spitzer und scharfer Arbeitsmittel oder die Beschränkung des Zugangs zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 auf berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte.[1]

§ 11 BioStoffV legt zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes fest. Hier sind z. B. durch den Arbeitgeber wirksame Desinfektionsverfahren festzulegen und Oberflächen, die desinfiziert werden müssen, so zu gestalten, dass sie sich leicht reinigen lassen und beständig gegen die verwendeten Desinfektionsmittel sind.[2]

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