Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)[1] gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut.

Die OStrV wird ergänzt durch die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS).

[1] Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung v. 19.7.2010 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch Art. 5 Abs. 6 der Verordnung v. 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist.

11.1 Begriffsbestimmungen

§ 2 der OStrV enthält die relevanten Begriffsbestimmungen.

Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter (Abs. 1). Die Strahlen werden weiter unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

Weiter werden z. B. folgende Begriffe definiert:

  • künstliche optische Strahlung (Abs. 2)
  • Laserstrahlung (Abs. 3)
  • inkohärente künstliche optische Strahlung (Abs. 4)
  • Expositionsgrenzwerte (Abs. 5)
  • Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte (Abs. 6)
  • Bestrahlung (Abs. 7)
  • Strahldichte (Abs. 8)
  • Ausmaß (Abs. 9)

11.2 Arbeitgeberpflichten

§ 3 OStrV enthält Vorgaben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Nach der Feststellung, ob künstliche Strahlung am Arbeitsplatz auftritt oder auftreten kann, muss er insbesondere die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Eine Gefährdung liegt für die Beschäftigten dabei immer dann vor, wenn die Grenzwerte des § 6 überschritten werden.

Die Gefährdungsbeurteilung und die zugrunde liegenden Messungen und Berechnungen müssen durch fachkundige Personen durchgeführt werden (§ 5).

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten unterweisen (§ 8). Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen.

11.3 Einzelne Maßnahmen

Für optische Strahlung gilt (wie bei den anderen Gefährdungsquellen auch), dass ihre Entstehung und Ausbreitung vorrangig an der Quelle zu verhindern sind bzw. ein Ersatz durch weniger gefährliche Verfahren oder Geräte erfolgen muss. § 7 enthält insoweit die Vorgaben und legt auch bezüglich der optischen Strahlung die Anwendbarkeit der TOP-Regel fest (erst technische, dann organisatorische Maßnahmen, dann persönliche Schutzausrüstung).

 
Praxis-Beispiel

Maßnahmen nach der TOP-Regel

Eine technische Maßnahme in Bezug auf optische Strahlung kann z. B. die Abschottung der Strahlung durch Schutzwände sein. Der Arbeitsvorgang kann von außerhalb über Sichtfenster oder durch den Einsatz besonderer Kameras verfolgt werden.

Organisatorisch kann z. B. ein Gefahrenbereich festgelegt werden, der nur von besonders geschulten Beschäftigten betreten werden darf. Der Gefahrenbereich wird durch Warnschilder und Warnhinweise kenntlich gemacht und ggf. durch Schlösser, Schranken oder andere Zugangskontrollen abgetrennt.

Als letzte Maßnahme kommt persönliche Schutzausrüstung für die Beschäftigten zum Einsatz, z. B. das Tragen von besonderem Augen- oder Gesichtsschutz.

Eine Kombination aus mehreren Maßnahmen ist häufig sinnvoll, wie etwa das Anbringen von Schildern, die auf die Notwendigkeit von persönlicher Schutzausrüstung vor Betreten des Gefahrenbereichs hinweisen und das Bereithalten der Schutzausrüstung im unmittelbaren Zugriff.

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