Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
d) |
"Beamter" jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt; |
g) |
"Flüchtling" eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; |
h) |
"Staatenloser" eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen; |
j) |
"Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; |
k) |
"Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt; |
l) |
"Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. 2Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. 3Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; |
m) |
"zuständige Behörde" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; |
n) |
"Verwaltungskommission" die in Artikel 71 genannte Kommission; |
na) |
[1]"Europäische Arbeitsbehörde" die in Artikel 74a genannte, mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] gegründete Einrichtung; |
o) |
"Durchführungsverordnung" die in Artikel 89 genannte Verordnung; |
p) |
"Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; |
q) |
"zuständiger Träger":
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